Förderungen 2024

Förderungen 20242024-03-07T10:22:30+01:00

Nutzen Sie die Fördermaßnahmen und unterstützen die Wärmewende

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Heizungstausch & Sanierung

Im September 2023 haben die Gremien Bundestag und Bundesrat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen. Die Förderungen traten zum 1. Januar 2024 in Kraft. In dem Zusammenhang wurden auch die neuen Förderrichtlinien verabschiedet.

  • Austausch alter, fossiler Heizungen

  • Maßnahmen zur energetischen Sanierung

  • zinsvergünstigte Ergänzungskredite

Förderungen 2024
bis 70% Förderung bei Heizungstausch

bis 70% Förderung bei Heizungstausch

bis zu 70%

max. Fördersatz

Boni sind kumulierbar und ergeben bis 70% Fördersatz

aktuelle Fragen und Antworten

Im Bereich der Förderungen für die kommunale Wärmeplanung hat sich seit Jahresbeginn 2024 viel getan. Hier finden Sie einige Gesetze und Fördermöglichkeiten erklärt. Wir freuen uns, wenn Sie unser Wärme-Netzwerk nutzen und Ihre spezifischen Fragen direkt an unsere Experten richten.

Kommunale Gebäude2024-03-07T10:45:36+01:00

Für folgende Bereiche können Förderanträge gestellt werden:

  • Heizungsanlagen (u.a. Solarthermie, Wärmepumpe, Biomasseanlage, Anschluss Gebäude-/Wärmenetz, Errichtung, Umbau oder Erweiterung Gebäudenetz)
  • Anlagentechnik (Lüftungsanlagen, Smart Home, Raumkühlung)
  • Gebäudehülle (Dämmung Wände, Dach, Keller, Austausch Fenster/Türen)
  • Heizungsoptimierung
  • Fachplanung und Baubegleitung

Die Fördersätze betragen:

  • Heizungstausch:
    30 % Grundförderung für den Einbau von Erneuerbare-Energien-basierten Heizungen und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • Effizienz-Einzelmaßnahmen:
    • 15 % für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung
    • ggf. plus 5 % bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP
  • plus möglicher Ergänzungskredit
  • 50 % Fachplanung und Baubegleitung
Energieberatung für Kommunen2024-03-07T10:27:41+01:00

Die Energieberatung für Sanierungskonzepte, Sanierungsfahrplan oder Neubau und die Orientierungsberatung für Energieeinspar-Contracting werden bis zu 80% der Ausgaben gefördert. Die förderfähigen Kosten sind wie folgt gestaffelt:

  • max. 6.000 € im Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247
  • max. 8.000 € im Modul 2: Energieberatung Sanierungskonzept gemäß DIN V 18599
  • max. 10.000 € im Modul 3: Contracting Orientierungsberatung
Effiziente Gebäude2024-03-07T10:19:20+01:00

Die bei der Sanierung von Gebäuden, die dadurch eine Effizienzverbesserung erreichen, werden durch die BEG WG und BEG NWG gefördert. Die Richtlinien für die systemische Förderung bleiben unverändert. Die BEG gilt für alle Wohngebäude (WG), zum Beispiel für Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime, und für alle Nichtwohngebäude (NWG), zum Beispiel für Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser.

Grundlage für die Förderung: Ein Effizienzgebäude zeichnet sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik aus. Technische Mindestanforderungen nach definierten Vorgaben an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf) und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle (Bezugsgröße: Transmissionswärmeverlust) für eine Effizienzgebäude-Stufe müssen erfüllt sein. Dabei gilt: Je kleiner die Zahl, desto energieeffizienter ist ein Gebäude.

Kredite2024-03-07T10:20:53+01:00

Es gibt nach wie vor zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhausniveau. Außerdem hinzu kommt ein Kredit von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

Bei Nichtwohngebäuden liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 2.000 Euro/ Nettogrundfläche, maximal jedoch bei insgesamt 10 Millionen Euro.

 

Förderantrag2024-03-07T10:10:16+01:00

Nicht mehr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden die Zuschüsse für den Heizungstausch künftig beantragt, sondern bei der staatlichen Förderbank KfW. Die technischen Anträge für die Heizungsförderung können seit Ende Februar 2024 eingereicht werden. Auch rückwirkend für Vorhaben, die dann schon begonnen wurden.

Der Heizungstausch kann laut BMWK nach Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden. Voraussetzung sei, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Diese Übergangsregelung gelte für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag müsse dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden.

Nach der Übergangsregelung ist dem Ministerium zufolge mit der Antragstellung für die Heizungsförderung und für sonstige Effizienzmaßnahmen ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen.

Heizungstausch2024-03-07T10:03:49+01:00

Beim Heizungstausch sind die folgenden Zuschüsse erhältlich:

  • eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude für alle Antragstellergruppen; für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5% erhältlich; für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/ einhalten;
  • ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen (sowie Nachtspeicherheizungen und alte Biomasseheizungen) für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer; danach sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus alle zwei Jahre um 3% ab, zunächst auf 17% ab 1. Januar 2029;
  • sowie ein Einkommens-Bonus von 30% für selbst genutzte Eigenheime mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70%. Darüber hinaus kann für Biomasseheizungen ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro beantragt werden.

Für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu 20% Förderung erhältlich: 15% Grundförderung plus ggf. 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus).

Vermieterinnen und Vermieter erhalten ebenfalls die Grundförderung, ggf. zuzüglich Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungszuschlag. So profitieren indirekt auch Mieterinnen und Mieter. Die Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen sie nicht über die Miete umlegen. So wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

Neu erhältlich sein wird ein Kreditangebot – zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 90.000 Euro – für Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Einen detaillierten Überblick finden Sie auf der Seite des BMWK hier.

Wichtig zu wissen: Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung – neu bei der KfW – ist seit dem 27. Februar 2024 möglich. Daher gilt für die Heizungsförderung vorher bereits eine Übergangsregelung: Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen. Diese Übergangsregelung für die Heizungsförderung gilt befristet. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. So soll ein möglichst reibungsloser Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sichergestellt werden.

Fragen Sie unsere Wärme-Experten!

Nutzen Sie unser Kontaktformular

    Nach oben